Allgemeine Geschäftsbedingungen WERKSCHAU GmbH

1. GELTUNG VON ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB. Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.
Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.

2. ANGEBOT

Unsere Angebote sind freibleibend. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

3. SCHUTZ VON PLÄNEN UND UNTERLAGEN / GEHEIMHALTUNG

Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

4. PREIS (KAUFPREIS, WERKLOHN)

Alle Preise gelten vorbehaltlich der Erhöhung der Erzeugerkosten der verkauften Ware oder erbrachten Leistung. Die Fakturierung erfolgt daher mangels ausdrücklicher schriftlicher Fixpreisvereinbarung ausschließlich zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen. Die Preise gelten nur für die vereinbarten Abnahmemengen. Bei Minderabnahmen werden entsprechende Preiszuschläge verrechnet.

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN (FÄLLIGKEIT, TEILZAHLUNG, SKONTO)

Der Käufer/Werkbesteller verpflichtet sich zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises/Werklohns
bereits bei Vertragsabschluss.
Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw. unserem Konto gutgeschrieben wurde. Wenn der Käufer/Werkbesteller auch nur eine Teilzahlung nicht innerhalb der für einen Skontoabzug vereinbarten Zahlungsfrist erbringt, verliert er seinen Skontoanspruch nicht nur hinsichtlich dieser Teilzahlung, sondern auch hinsichtlich aller bereits geleisteten oder erst später zu erbringenden Zahlungen.

6. VERZUGSZINSEN

Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hiedurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

7. TRANSPORT – GEFAHRTRAGUNG

Unsere Verkaufspreise beinhalten nicht die Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Diese Leistungen werden aber von uns auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht.

8. EIGENTUMSVORBEHALT

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsererseits, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind.
Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges stimmt der Käufer schon jetzt zu, dass wir die Ware auf seine Kosten jederzeit abholen können.
Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer, wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.

9. VERTRAGSRÜCKTRITT

Soweit Planungsarbeiten nicht gesondert abgegolten werden, machen wir im Falle eines Rücktrittes des Käufers vom Vertrag unsere Urheberrechte an allen entsprechenden Planunterlagen geltend.

10. VERTRAGSABSCHLUSS

Nachträgliche Änderungswünsche, insbesondere im Hinblick auf bereits in Arbeit befindliche Möbel und Raumausstattungswaren, geschnittene Meterwaren bzw. abgelängtes Holz, können wir nicht akzeptieren. Werden vom Käufer Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder Naturmaß vereinbart worden ist.
Erweist sich eine Anweisung des Käufers als unrichtig, werden wir ihn davon unverzüglich verständigen und ihn um entsprechende Weisung ersuchen. Bei nicht angemessen rechtzeitiger Weisung treffen den Käufer neben den bis dahin aufgelaufenen Kosten auch die Verzugsfolgen.
Soweit Einrichtungsgegenstände aus Holz gefertigt wurden, ist zu berücksichtigen, dass Naturmerkmale wie Astlöcher, Risse oder unterschiedliche Farbschattierungen im geringfügigen Maß den Wert der Einrichtungsgegenstände nicht mindern. Auch handelsübliche, geringfügige Abweichungen bei Farben oder Mustern von Raumtextilien oder Böden gelten als akzeptiert.

11. NICHTERFÜLLUNG/LIEFER- UND LEISTUNGSVERZUG

Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Käufer/Werkbesteller jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.

11.1. ANNAHMEVERZUG

Befindet sich unser Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, entweder die Ware einzulagern, wofür wir eine angemessene Lagergebühr pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

12. EINSEITIGE LEISTUNGSÄNDERUNGEN

Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfrist oder kurzfristige Zahlungsfristüberschreitungen unsererseits gelten als vorweg genehmigt.
Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, die nicht den Preis betreffen, können unsererseits vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für derartige Lieferfristüberschreitungen.
Wir werden dann, wenn die tatsächliche Fristüberschreitung abschätzbar ist, spätestens jedoch eine Woche vor dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin, bekannt geben, wie lange mit einer Verzögerung zu rechnen ist.

13. GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELRÜGEN, HAFTUNG

Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer schriftlich bekannt zu geben.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Eine allfällige Haftung für Fremderzeugnisse ist auf die Abtretung der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse beschränkt. Ein Haftungsausschluss unsererseits besteht jedenfalls für Anfertigungen aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers/Bestellers sowie bei Einbau von Fremderzeugnissen wie Kücheneinbaugeräten etc. für die entsprechenden Anschlüße, wie etwa Wasser- und Stromanschlüsse.

13.1. REGRESSANSPRUCH GEM. § 933B ABGB

Der Regressanspruch gem. § 933b ABGB ist ausgeschlossen.

14. SCHADENERSATZ

Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

15. PRODUKTHAFTUNG

Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

16. AUFRECHNUNG

Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

17. LEISTUNGSVERWEIGERUNGSVERBOTE UND ZURÜCKBEHALTUNGSVERBOTE

Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

18. FORMVORSCHRIFTEN

Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

19. RECHTSWAHL

Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden.

20. GERICHTSSTANDVEREINBARUNG

Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

Sollten einzelne Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen unberührt.

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